Waffe geerbt? Wir kümmern uns.
Eine Waffe geerbt und unsicher, wie es weitergeht? Wir beraten Sie persönlich, unkompliziert und rechtssicher, diskret und ohne Verpflichtung.
Sie müssen das nicht alleine regeln
Ein Erbfall bringt genug mit sich. Wenn dann noch Waffen im Nachlass sind, kommen waffenrechtliche Pflichten und Fristen dazu, die viele Erben nicht kennen. Genau dafür sind wir da: Als lizenzierter Waffenhandel (§ 21 WaffG) erklären wir Ihnen in Ruhe, welche Möglichkeiten Sie haben, und übernehmen auf Wunsch den kompletten Ablauf. Diskret, rechtssicher und ohne Verpflichtung.
Was das Waffenrecht von Ihnen verlangt, wenn Sie Waffen geerbt haben
Erbwaffen sind waffenrechtlich ein Sonderfall. Sie brauchen dafür kein eigenes Bedürfnis, wohl aber eine Erlaubnis, und die Fristen laufen ab dem Erbfall, nicht ab dem Tag, an dem Sie die Waffen finden. Die vier wichtigsten Punkte in Kurzform.
Sechs Wochen Ausschlagungsfrist
Eine Erbschaft lässt sich nur binnen sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung wissen. Lag der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder halten Sie sich dort auf, sind es sechs Monate.
Ein Monat für die Waffenbesitzkarte
Danach bleibt Ihnen ein Monat, um die Waffenbesitzkarte zu beantragen oder die Waffen in eine bereits vorhandene eintragen zu lassen (§ 20 Abs. 1 WaffG). Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
Blockiersystem statt Bedürfnis
Die Erlaubnis bekommen Sie auch ohne eigenes Bedürfnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind (§ 20 Abs. 2 WaffG). Dafür sind die Waffen mit einem Blockiersystem nach dem Stand der Technik zu sichern (§ 20 Abs. 3 WaffG).
Munition getrennt betrachten
Erlaubnispflichtige Munition aus dem Nachlass ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (§ 20 Abs. 3 WaffG). Sie fällt nicht unter das Blockiersystem.
Diese Übersicht fasst den Gesetzestext zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Entscheidung Ihrer zuständigen Waffenbehörde. Stand September 2026, alle Angaben ohne Gewähr.
Das Blockiersystem darf niemand selbst einbauen
Das ist der Punkt, an dem viele Erben hängen bleiben. Einbau und Entsperrung eines Blockiersystems sind ausdrücklich Inhabern einer Waffenherstellungs- oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG vorbehalten, und auch dort nur eingewiesenen Personen (§ 20 Abs. 5 WaffG). Die Waffe muss also in fachkundige Hände.
Wir sind lizenzierter Waffenhandel nach § 21 WaffG. Schildern Sie uns, welche Waffen im Nachlass sind, dann sagen wir Ihnen, was für diese Waffen möglich ist und welcher Weg der einfachste für Sie ist.
- Für den Transport zum Einbau gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG entsprechend. Sie brauchen dafür keine eigene Erlaubnis.
- Sind Sie ohnehin schon aufgrund eines Bedürfnisses berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, entfällt das Blockiersystem (§ 20 Abs. 3 Satz 3 WaffG).
- Gibt es für eine Erbwaffe noch kein passendes Blockiersystem, hat die Behörde auf Antrag eine Ausnahme zuzulassen (§ 20 Abs. 6 WaffG).
- Eine vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist vorgesehen (§ 20 Abs. 5 Satz 2 WaffG).
Vier Wege zu Ihrer Beratung
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Termin anfragen →Sie wohnen nicht in unserer Nähe? Kein Problem: Wir helfen Ihnen auch dabei, einen passenden Waffenhändler in Ihrer Nähe zu finden, der die Erbschaft für Sie abwickelt.
In vier Schritten zur Lösung
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Rufen Sie an oder schreiben Sie uns. Schildern Sie kurz die Situation, alles Weitere klären wir gemeinsam.
Persönliche Beratung
Wir erklären Ihnen Ihre Pflichten und Möglichkeiten als Erbe, verständlich und ohne Fachchinesisch.
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Wir bewerten die Waffen fair und transparent, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.
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